AGB
§ 1 -
Leistungsbeschreibung
1. Die Fotografin wird sich am vereinbarten Tage zur vereinbarten Uhrzeit am Ort des Shootings einfinden und dort Fotos erstellen. Die Fotografin ist stets bemüht, die Fotos
bestmöglich nach den Vorgaben der Kundschaft zu erstellen (und bei Feierlichkeiten insbesondere alle Gäste abzulichten).
2. Im Anschluss an das Shooting wird die Fotografin die digitalen Fotodateien sichten und eine Auswahl treffen. Die ausgewählten Fotos werden der
Kundschaft in digitaler und nachbearbeiteter Form übermittelt. Die Fotografin händigt keine Rohdaten ("Negative", Raw-Format) aus. Die Fotografin wird die ausgewählten
Bilddateien über einen Zeitraum von einem Jahr auf einer externen Festplatte sichern. Nach Ablauf des Jahres und
nach Beendigung des Auftrages steht es der Fotografin frei, die Fotodateien ohne vorherige Ankündigung zu löschen.
Insoweit erklärt die Kundschaft bereits an dieser Stelle Ihre Zustimmung zur Löschung.
3. Die Fotografin wird die Fotodateien in eine Onlinegalerie von Picdrop hochladen und der Kundschaft per Email einen Zugangslink senden, wo sie sich für mindestens 7 Tage ihre Bilder ansehen können. Den separaten Downloadlink wird die Fotografin der Kundschaft ebenfalls per Email zukommen lassen. Diese besteht für 14 Tage und wird danach ohne Ankündigung gelöscht. Die Kundschaft ist sich dessen bewusst, dass es sich bei der geschützten Online Datenbank um einen Drittanbieter mit einer eigenen Datenschutzerklärung handelt. Die Kundschaft ist mit dieser Art der Übermittlung ausdrücklich einverstanden.
4. Soweit die
Kundschaft der Fotografin Weisungen über zu fotografierenden Personen, Örtlichkeiten oder Gegenstände erteilt, obliegt es der Kundschaft
dafür Sorge zu tragen, dass die Abbildungen dieser Personen, Örtlichkeiten oder Gegenstände zulässig sind und keine Drittrechte verletzen. Die Kundschaft versichert der Fotografin dies
bereits im Vorfeld des Shootings die Zulässigkeit, sodass sich die Fotografin diesbezüglich keiner rechtlichen Gefahr aussetzt.
§ 2 – Honorar
1. Mindestens 40 % des Honorars sind bei Vertragsunterzeichnung im Voraus zur Zahlung fällig. Nach Erhalt des Vorschusses wird die Fotografin die verbindliche Teilnahme an
dem Fotoshooting erklären. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Vorschusses besteht nur nach Maßgabe des § 3 dieses Vertrags. Falls nicht anders vereinbart, ist die Restzahlung spätestens 14 Tage vor
dem vereinbarten Termin zu leisten.
2. Etwaige Auslagen werden im Nachgang des Fotoshootings fällig. Bis zur vollständigen Zahlung des Honorars macht die Fotografin von ihrem Zurückbehaltungsrecht an den
Fotodateien Gebrauch. Eine Übermittlung der Fotodateien erfolgt erst nach vollständiger Zahlung des Honorars.
3. Bei Abrechnung der tatsächlich geleisteten Arbeit (Shooting, Nachbearbeitung, etwaige Auslagen) fällt das Resthonorar 7 Tage nach Rechnungserhalt an.
§ 3 – Nichtzustandekommen des Fotoshootings
1. Kommt das Fotoshooting aufgrund eines Umstandes, der außerhalb der Macht der Fotografin liegt (z.B. Schlechtwetter, Erkrankung der Kundschaft, Erkrankung der Fotografin,
etc.), nicht zustande, so besteht für die Fotografin ein Anspruch auf Einbehaltung des Vorschusses in Höhe von 40 % des Honorars. Diese Anzahlung bleibt bestehen, bis ein neuer Termin
zustande kommt.
2. Kommt das
Fotoshooting aufgrund eines Umstandes, welcher nicht in §4.1 genannt wurde, nicht zustande (z.B. Trennung kurz vor Hochzeit, Nichterscheinen zum Termin, Absage 48h vor Termin, etc.) so besteht
für die Fotografin ein Anspruch auf Einbehaltung des Vorschusses in Höhe von 40% des Honorars zuzüglich einer Entschädigungssumme von weiteren 40% des vollen Honorars. In diesen Fällen
bleibt die Anzahlung nicht bestehen. (Wird die Hochzeit maximal 4 Wochen vor
dem Termin abgesagt sowie jegliche andere Shootings 7 Tage vor Termin ohne neue
Terminvereinbarung, so berechnet die Fotografin lediglich die 40% Anzahlung!)
Dies entspricht nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge weniger als dem zu erwartenden Schaden der Fotografin aufgrund des Auftragsverlust und der damit einhergehenden Freihaltung des
Termins.
3. Liegt der Grund
für das Nichtzustandekommen des Shootings in der Macht der Fotografin, so ist sie zur Rückzahlung des Vorschusses verpflichtet. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht zugunsten der
Kundschaft jedoch nur, wenn die Fotografin das Nichtzustandekommen zu vertreten hat, wobei sie diesbezüglich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftbar zu machen ist. Im Übrigen findet
§ 5 Anwendung. Insbesondere lösen Versagungsgründe wegen eigener Krankheit oder Krankheit naher Angehöriger keine Haftung aus.
§ 4 – Urheberrecht und
Nutzungsrechte
1. Urheber der bei einem Shooting entstandenen Fotos ist und bleibt die Fotografin. Die beim Shooting entstandenen Fotos dürfen von dem Kunden (z.B. Fotoalben und
Social Media) in unveränderter Form für private Zwecke genutzt werden. Insoweit überträgt die Fotografin der Kundschaft mit Übermittlung der Fotodateien dieses einfache
Nutzungsrecht.
2. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann die Fotografin, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheberin des Lichtbildes genannt zu werden, was laut §13
UrhG ihr Recht ist. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Fotografin zum Schadensersatz.
3. Eine
Nachbearbeitung (Zuschneiden, nutzen eines Filters etc) der Fotodateien oder Fotos sowie jegliche kommerzielle Nutzung setzt das schriftliche Einverständnis der Fotografin voraus(§14
UrhG).
4. Die Fotografin
behält sich das Recht vor, die entstandenen Bilder online und offline (z.B. als Expertise auf der Internetseite der Fotografin oder bei Facebook, Instagram etc.) für ihre Eigenwerbung zu
nutzen. Sollte dies nicht gewünscht sein, muss dies vertraglich festgehalten werden!
§ 5 - Haftungsausschluss
Die Haftung der Fotografin ist -soweit gesetzlich zulässig- ausgeschlossen. Für Schäden, die im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit diesem Vertrag oder dessen Ausführung stehen,
haftet die Fotografin für eigenes oder für Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder ihres Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf ihrer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen der Fotografin beruhen.
§ 6 Vertragsänderungen und
Nebenabreden
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform selbst. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder
werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.
§7 Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Fotografin, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische
Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz der Fotografin als Gerichtsstand vereinbart. Sollten einzelne Bestimmungen dieses
Vertrages unwirksam oder/und undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
Datenschutz
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